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Straßenzulassung
Die Fahrzeuge werden in der Regel als reines Geländefahrzeug nach Europa importiert und müssen für die Straßenzulassung aufwändig von den Importeuren bzw. Händlern umgerüstet werden. Bei der Umrüstung werden Scheinwerfer, Blinker, Bremslichter, Standlicht und Tacho nach EC-Norm angebaut.
Hauptsächlich betroffen von diesen Umbaumaßnahmen sind die Hubraumstarken Maschinen der Premiummarken wie z. B. Yamaha, Kawasaki, Polaris oder CAN-AM, die nach geltendem deutschen Recht nur mit einer Zulassung als landwirtschaftliche Zugmaschinen legal auf die Straße gebracht werden können. So muss, zusätzlich zu den oben beschriebenen Maßnahmen, an diese Sportgeräte eine zweite Hauptbeleuchtungsanlage sowie eine Anhängerkupplung mit Steckdose montiert werden. Diese Art der Zulassung hat aber einen Vorteil. Da Quads in der Regel Benzinmotoren haben (mit Ausnahme einer Maschine von Arctic Cat), muss keine Abgasuntersuchung gemacht werden, da es für Benziner in dieser Zulassungskategorie keine Grenzwerte gibt. Probleme bei der LoF-Zugmaschinenzulassung neuerer Modelle zeigen allerdings, dass die Behörden in Deutschland nicht mehr bereit sind, typische Straßenfahrzeuge mit eingeschränkter Geländeeignung als Zugmaschinen zuzulassen. Zur Zeit zeichnet sich die Tendenz ab, dass die LoF-Zulassung bei Neuzulassungen nur noch für typische ATVs zur Verfügung steht. Für leistungsfähige Quads (und deren Importeure) ist die Lage zur Zeit prekär, da oft nur noch die VKP-Zulassung zur Verfügung steht (siehe Abschnitt Deutschland).
Sehr viele Maschinen der Einsteigerklasse bis 300 ccm, gerade die der Taiwanesischen und chinesischen Hersteller wie Kymco, Dinli oder SMC, werden serienmäßig mit COC-Papieren (EU-Homologation) geliefert und der EU-Norm entsprechenden Anbauteilen. So ist eine problemlose Zulassung als VKP möglich. Die COP-Papiere sind EU-weit gültig, so dass z. B. eine Maschine mit erster Zulassung in Deutschland nach einem Verkauf in ein anderes EU-Land auch dort zugelassen werden kann. Dies ist mit einer Zugmaschinenzulassung nicht möglich.
Deutschland Quads sind per Definition keine „Zweiräder“, somit ist in Deutschland die Fahrerlaubnis Klasse B (bis 1998: Klasse 3) wie für PKW erforderlich. Das Mindestalter zum Erwerb und Fahren auf öffentlichen Straßen beträgt 18 Jahre, gleich, welchen Hubraum oder welche Leistung die Fahrzeuge haben. Aufgrund der stark gestiegenen Zulassungszahlen wurde am 1. Februar 2005 die nationale EU-Führerscheinklasse S eingeführt, die 16-Jährigen auch das Fahren von Quads mit einem Hubraum bis 50 cm³ (Versicherungskennzeichen) erlaubt.
Bei der Zulassung, abhängig vom Importeur oder Kundenwunsch beim Händler, unterscheidet man in Deutschland:
- Zugmaschine.(ZM) Der Vorteil der Zugmaschinenzulassung liegt in der eingetragenen vollen Leistung der Maschine. Diese wird meistens für PS und Hubraumstarke Maschinen gemacht.
- 4-rädriges Kfz zur Personenbeförderung (VKP). Hierbei ist eine maximale eingetragene Leistung von 20 PS (15 KW) möglich. Eine Abgasuntersuchung muss zur HU durchgeführt werden.
Für die Abnahme nach § 21 StVZO ist nur die technische Prüfstelle zuständig. Grundsätzlich dürfen Quads nur auf öffentlichen Straßen fahren. Das Befahren forstwirtschaftlicher Wege erfordert die vorherige Zustimmung. Ein Befahren der freien Natur mit motorisierten Fahrzeugen ist unzulässig (§ 56 BNatSchG, Artikel 21, Absatz 2, Artikel 23 BayNatSchG).
Die Zugmaschinenzulassung spielt aber bei der Kfz-Steuer keine Rolle. Die Einteilung der Steuer scheint hier vom zuständigen Finanzamt abzuhängen. Meistens wird eine Hubraumabhängige Versteuerung für PKW angesetzt.
Nach dem Wortlaut des Anhang 3, zu den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes[1], sind Zugmaschinen (ZM) von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen ausgenommen.
Österreich In Österreich und Deutschland können Quads mit bis zu 50 cm³ Hubraum als Moped mit rotem Kennzeichen ab 16 Jahren und mit Mopedausweis gefahren werden, für alle größeren muss man in Österreich einen Motorrad- oder Pkw-Führerschein besitzen. Daher kann man sie auch nach Art des zugelassenen Kennzeichens (ein- oder zweizeilig) mit Motorrad oder Auto auf Wechselkennzeichen anmelden. Handelt es sich um eines, das noch als Zugmaschine zugelassen wurde, genügt auch ein Führerschein der Klasse „F“ und es ist ab 16 zu fahren, es darf dann nicht schneller als 50 km/h sein.
Schweiz Die Quads sind unabhängig von der Hubraumgröße als Kleinmotorfahrzeuge der Klasse A2 zugelassen. Daher dürfen Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B (Auto) wie auch der Kategorien A (Motorräder über 11 kW Leistung) oder A1 (Motorräder bis und mit 125 cm³ und 11 kW Leistung) Quads fahren.
Abweichend von den anderen Kleinmotorfahrzeugen der Klasse A2 besteht seit dem 1. Februar 2006 eine Helmtragepflicht.
Der Bremshebel am Lenker wird für die Schweizer Zulassung so umgebaut, dass er auf alle vier Räder wirkt, mit einer Bremskraftverteilung von 60% auf vorne und 40% auf hinten.
Quelle: Div., Wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Quad Stand: 01.09.2009.
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